Beschwerde gegen Hausdurchsuchung, Durchsuchung von Papieren und Beschlagnahme (Art. 46, 48 und 50 VStrR)
Sachverhalt
A. Die B.______ (nachfolgend „B.______“), mit Domizil in Z.______, deren Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer A.______ (nachfolgend „A.______“) ist, befasst sich mit der Herstellung und dem Engros-Handel von Medikamenten bzw. Nahrungsmittelzusätzen. B.______ erhielt von der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern am 13. September 2001 eine bis 31. August 2005 gültige Verteiler-Grosshandelsbewilligung für Medikamente für den damaligen Standort Y.______.
Das Regionale Heilmittelinspektorat der Nordwestschweiz (nachfolgend – „RHI“) führte am 15. und 16. April 2004 eine Inspektion bei der B.______ in Z.______ durch. Dabei wurden zahlreiche Abweichungen von den Interna- tionalen Regeln der Guten Herstellungspraxis (Good Manufacturing Practi- ce, GMP, Anhang 1 zur Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Bewil- ligungen im Arzneimittelbereich [AMBV, SR 812.212.1]) sowie den Interna- tionalen Regeln der Guten Vertriebspraxis (Good Distribution Practice, GDP, Anhang 2 zur AMBV) festgestellt. U. a. wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Produktion nicht erfüllt seien und selbst für eine beschränkte Produktionsbewilligung die B.______ umfangreiche Vorkehren zu treffen hätte. Der B.______ wurde eine Frist von vier Wochen einge- räumt, um die Massnahmen aufzulisten, welche es erlauben sollten, die festgestellten Mängel zu korrigieren. Das Bewilligungsersuchen würde spä- ter an Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut (nachfolgend Swiss- medic) weitergeleitet (BK act. 1.6). Am 14. Mai 2004 unterbreitete die B.______ dem RHI einen Massnahmenkatalog (BK act. 1.7). Das RHI bes- tätigte am 2. Juni 2004 den Eingang desselben und ersuchte um Geduld für dessen Bearbeitung (BK act. 1.8).
B. Das RHI hatte sich zuvor am 25. März 2004 allerdings bereits an Swissme- dic gewandt und auf deren Wunsch u. a. Informationen über die Herstellak- tivitäten der B.______ übermittelt (BK act. 3.1, 000001-000025). Das RHI wies ferner in einem Schreiben an Swissmedic vom 1. April 2004 darauf hin, dass die B.______ als Herstellerin ohne Herstellungsbewilligung auf ih- rer Homepage den Direktverkauf von Arzneimitteln anbiete (BK act. 3.1, 000027 – 000029). Gestützt darauf sowie auf den oben erwähnten Inspek- tionsbericht eröffnete Swissmedic am 27. Mai 2004 ein Verwaltungsstraf- verfahren gegen A.______ und Unbekannt wegen Verdachts auf Wider- handlung gegen die Heilmittelgesetzgebung (BK act. 1.9 bzw. 3.2.). Gestützt auf einen Hausdurchsuchungsbefehl des Direktors von Swissme- dic vom 10. Juni 2004 (BK act. 1.1 bzw. BK act. 3.5 000123) führten Orga-
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ne von Swissmedic unter Hilfestellung der Kantonspolizei Bern am gleichen Tag bei der B.______ eine Hausdurchsuchung durch. A.______ als Ge- schäftsführer war zeitweise anwesend und liess sich während seiner Ab- wesenheit vertreten. Im Rahmen dieser Hausdurchsuchung wurden Akten durchsucht und eine elektronische Spiegelung der Informatikmittel vorge- nommen. Verschiedene Produkte der B.______ bzw. Basisprodukte, Ak- tenstücke, Disketten und die auf einer Harddisk (durch Spiegelung) gespei- cherten Daten wurden mit Beschlagnahmeverfügung vom gleichen Tag be- schlagnahmt (BK act. 1.2 bzw. BK act. 3.5 000125 – 000135).
C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters reichten die B.______ und A.______ am 14. Juni 2004 beim Bundesstrafgericht Beschwerde ein und beantragen die Versiegelung der beschlagnahmten Dokumente, Gegenstände und In- formationen sowie die Aufhebung der Hausdurchsuchung, der Durchsu- chung von Papieren und der Beschlagnahme. Eventualiter verlangen sie die Begründung der Beschlagnahmeverfügung, die Gewährung der Akten- einsicht und nachträgliche Frist zur Beschwerdeergänzung (BK act. 1). Ein Gesuch um aufschiebende Wirkung hiess der Präsident der Beschwer- dekammer am 24. Juni 2004 insofern teilweise gut, als er die provisorische Versiegelung der beschlagnahmten Papiere und Datenträger bis zum Ent- scheid über die hängige Beschwerde anordnete (BK_P 078/04, BK act. 8). Eine dagegen erhobene Beschwerde von Swissmedic wies das Bundesge- richt am 7. September 2004 ab (BK act. 27). Swissmedic beantragt mit Eingabe vom 21. Juni 2004 die kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde. Der Direktor von Swissmedic sah von der ge- setzlichen Möglichkeit der Berichtigung der Zwangsmassnahme und Amts- handlung ab (BK act. 3). Die B.______ und A.______ nahmen mit Be- schwerdereplik vom 5. Juli 2004 und (wegen der erst nachträglichen Zu- stellung der Akten von Swissmedic) mit Eingabe vom 9. Juli 2004 Stellung und beantragen die Aufhebung der vorgenommenen Zwangsmassnahmen, unter Kostenfolge (BK act. 15, 20). Swissmedic seinerseits hält mit Beschwerdeduplik vom 27. Juli 2004 an seinem Antrag fest (BK act. 24).
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Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Wie zuvor die Anklagekammer des Bundesgerichts prüft die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts die Zulässigkeit der bei ihr eingereichten Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 122 IV 188, 190 E. 1; 121 II 72, 74 E. 1a).
Gegen Zwangsmassnahmen und damit zusammenhängende Amtshand- lungen und Säumnis u. a. des Direktors der beteiligten Verwaltung (hier des Direktors der Beschwerdegegnerin) kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974, VStrR [SR 313.0]; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das Bun- desstrafgericht vom 4. Oktober 2002, Strafgerichtsgesetz, SGG [SR 173.71]). Beschlagnahme, Hausdurchsuchung und Durchsuchung von Pa- pieren gelten als Zwangsmassnahmen im Sinne dieser Bestimmungen (Art. 45 ff. VStrR). Die Beschwerde vom 14. Juni 2004 ist innert der dreitätigen Beschwerdefrist des Art. 28 Abs. 3 VStrR eingereicht worden. Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung derselben hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Formulierung stimmt in ih- rem Gehalt mit dem Grundsatz überein, welchen das Bundesgericht und das Bundesstrafgericht im Bereich des BStP entwickelt haben (BGE 130 II 162; Bundesstrafgericht 27. Mai 2004, BK_ 023/04 E. 3.1., 3.2.). Danach ist nur die von einer Massnahme direkt betroffene Person berechtigt, Be- schwerde einzureichen. Die Beschwerdeführerin B.______ ist sowohl von der Hausdurchsuchung als auch von der Durchsuchung ihrer Geschäftsun- terlagen und der Beschlagnahme ihr gehörender Unterlagen und Gegens- tände direkt betroffen und deshalb zur Beschwerde legitimiert. Auf den Be- schwerdeführer A.______ persönlich trifft dies demgegenüber nicht zu. Er ist zwar Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren, jedoch richten sich die angefochtenen Zwangsmassnahmen nicht gegen ihn persönlich bzw. betreffen nicht Gegenstände, deren Inhaber er selbst ist (in diesem Sinne auch BK_B 064/04a vom 31. Juli 2004). Auf seine Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
E. 2 Die Beschwerdeführerin ficht grundsätzlich alle drei Zwangsmittel an, näm- lich die Hausdurchsuchung, die Durchsuchung der Papiere sowie die Be- schlagnahme an. Je nach Beschwerdegegenstand beantwortet sich die Eintretensfrage unterschiedlich.
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E. 2.1 Ohne weiteres einzutreten ist auf die Beschwerde gegen die Beschlag- nahme, da die Beschwerdeführerin von der Zwangsmassnahme direkt be- rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat.
E. 2.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, eine Versiegelung sei zu Unrecht unterblieben, verhält es sich gleich. Gerügt wird mit der Beschwer- de nämlich nicht die Versiegelung, was nicht möglich wäre (HAURI, Verwal- tungsstrafrecht, S. 126), sondern deren Unterlassung, mithin eine Säumnis. Ein konkretes Interesse an einer nachträglichen Versiegelung besteht für die Beschwerdeführerin insofern, als bei allfälliger späterer Verweigerung der Entsiegelung die fraglichen Datenträger freigegeben werden müssten. Auch insofern ist auf die Beschwerde einzutreten (siehe auch BGE 114 Ib 357, 359 E. 4).
E. 2.3 Anders verhält es sich hingegen mit der Beschwerde gegen die Haus- durchsuchung. Diese ist längst durchgeführt und abgeschlossen. Soweit die Beschwerdeführerin die „Aufhebung“ der Hausdurchsuchung verlangt, ist deshalb schon mangels eines anfechtbaren Gegenstandes auf die Be- schwerde nicht einzutreten (HAURI, a.a.O., S.82 f). Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Überprüfung der gerügten Rechtsverletzung man- gels aktuellen praktischen Interesses im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 118 IV 67, 69) sind hier ebenfalls nicht erfüllt. Zwar ist die rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich, indessen fehlt es hier an der grundsätzlichen Bedeutung und am entspre- chenden hinreichenden öffentlichen Interesse. Insofern ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten.
E. 3 Die Beschwerdegegnerin macht in der Beschwerdeduplik eine einge- schränkte Kognition der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts im Verfahren geltend (BK act. 24). Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren finden die Bestimmungen des VStrR und des SGG Anwendung. Unter dem Marginale „Gemeinsame Bestimmungen“ hält Art. 28 Abs. 2 VStrR fest, dass mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden könne, vorbehalten bleibe Art. 27 Abs. 3 VStrR. Letztere Bestimmung schränkt die Kognition auf Verletzung von Bundesrecht und Ermessensmissbrauch und – überschreitung ein. Sie bezieht sich allerdings auf Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide des Direktors der Verwaltung. Die Beschwerdekammer entscheidet nämlich in solchen Fällen als zweite Rechtsmittelinstanz (siehe dazu auch BGE 119 Ib
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12, 14; nicht anders Entscheid der Anklagekammer des Bundesgerichts 8G.67/2003 vom 20. August 2003). Für die Kognition der Beschwerde- kammer ist deshalb im vorliegenden Fall Art. 28 Abs. 2 VStrR massgeblich. Danach entscheidet die Beschwerdekammer mit freier Kognition.
E. 4 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht die Verletzung des recht- lichen Gehörs: Aus den ihr anlässlich der Hausdurchsuchung übergebenen Verfügungen ergebe sich nicht, welche Verletzung des Heilmittelgesetzes (HMG) ihr überhaupt vorgeworfen werde. Ferner sei sie vom Verwaltungs- strafverfahren erst bei der Hausdurchsuchung in Kenntnis gesetzt worden. Schliesslich macht sie geltend, sie habe keine Akteneinsicht erhalten. Hinsichtlich der Akteneinsicht verhält es sich so, dass gemäss Art. 36 VStrR die Artikel 26 – 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) sinngemäss gelten. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verlet- zung dieses Rechts im Verwaltungsstrafverfahren selbst rügt, gilt, dass beim Einsatz von Zwangsmitteln, die ihrer Natur nach notwendigerweise überraschend erfolgen müssen, um Aussicht auf Erfolg zu haben, Akten- einsicht überhaupt erst nach Durchführung der Zwangsmassnahme erfol- gen kann, was sich ohne weiteres auch auf Art. 27 Abs. 1 lit. c VwVG ab- stützen lässt. Nachdem unmittelbar auf die Zwangsmassnahmen die Be- schwerde erfolgte, gelten für die Akteneinsicht im Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des VStrR über das Beschwerdeverfahren. Darin findet sich einzig in Art. 25 Abs. 3 VStrR eine gesonderte Bestimmung über die Ak- teneinsicht. Nachdem der Beschwerdeführerin schliesslich die Akten am 6. Juli 2004 durch die Beschwerdekammer eröffnet werden konnten (BK act.
17) und die Beschwerdeführerin Gelegenheit hatte, in Kenntnis derselben eine Ergänzung ihrer Beschwerdereplik abzugeben, ist die Akteneinsicht im Verfahren der Beschwerdekammer ausreichend gewährt worden. Die Beschwerdeführerin macht vor allem geltend, die angefochtenen Ver- fügungen enthielten keine ausreichende Begründung. Im VStrR findet sich keine allgemeine Regelung der Begründungspflicht von Verfügungen (sie- he aber immerhin zum Strafbescheid Art. 64 f. VStrR). Auch fehlt es an ei- nem Verweis auf die entsprechenden Bestimmungen des VwVG (ver- gleichbar demjenigen von Art. 36 VStrR zur Akteneinsicht). Für das Verwal- tungsstrafverfahren sind deshalb die Anforderungen an die Begründungs- pflicht mit Blick auf die von der Rechtssprechung entwickelten Grundsätze (zum verfassungs- und konventionsgestützten Anspruch) unter Berücksich- tigung der Umstände des Einzelfalls sowie der Interessen der Betroffenen festzulegen (so in BGE 112 I 107, 110 E. 2 b). Aus dem Grundsatz des
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rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Ent- scheide zu begründen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persön- lichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vor- bringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tat- sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung be- rücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung eines Entscheides muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht an- fechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmit- telinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen kön- nen. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232, 236 E. 3.2, mit Hinweis auf weitere). Das Bundesgericht hat sich im Zusammenhang mit einem Verwaltungsstrafver- fahren (wegen Steuervergehen) in BGE 119 I 12 mit der Frage des Um- fangs des Anspruchs des Beschuldigten auf Bekanntgabe der Anschuldi- gungen auseinandergesetzt. Es erwog, dass der Beschuldigte grundsätz- lich nicht während des ganzen Untersuchungsverfahrens über den Ge- genstand der Untersuchung im Ungewissen gelassen werden dürfe. Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten und die Gesetzesbestimmun- gen, auf die sich die Beschuldigungen vorläufig stützten, seien bekannt zu geben. Zu Beginn des Verfahrens genüge es jedoch, wenn dem Beschul- digten die Einleitung einer Untersuchung und deren Gegenstand bekannt gegeben werde; auch im weiteren Verlauf sei eine kurze Orientierung über die vorgeworfene Tat hinreichend; eine umfassende Unterrichtung des Be- schuldigten über die Art und den Grund der Beschuldigung, über die tat- sächlichen und rechtlichen Gründe, auf welche sich der Vorwurf beziehe, müsse erst nach Abschluss der Untersuchung erfolgen (BGE 119 I 12, 18 f. E. 5). Dem Begründungsgebot kann auch mittels eines Verweises auf eine ande- re Begründung (konkret den Antrag des Bezirksanwalts auf Abweisung ei- nes Haftantrags) Genüge getan werden, wobei allerdings ein blosser Hin- weis auf die Akten in keinem Fall als Begründung genüge und Art. 4 alt BV verletze (z. B. in BGE 123 I 31, 34 E. 2c). Schliesslich hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit einem (Ausliefe- rungs-) Haftentscheid trotz eines Begründungsverzichts des Ausländers zwar eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bejaht, diese jedoch nicht als qualifizierten Verfahrensfehler eingestuft (der zur Entlas- sung aus der Haft geführt hätte). Der Haftrichter hatte die fehlende Begrün- dung in seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht nachgeliefert (BGE
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125 I 369, 372 ff.). Das Bundesgericht liess allerdings ausdrücklich offen, ob damit die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz als geheilt gelten könne (BGE 125 I 369, 374). Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes: Der Beschwerdeführerin wurden im Verlaufe der Haus- durchsuchung der Durchsuchungsbefehl, die Verfügung betreffend Eröff- nung eines Verwaltungsstrafverfahrens sowie das Protokoll über die Be- schlagnahme zur Kenntnis gebracht. Bei der Prüfung der Frage einer ge- nügenden Begründung ist auf die Gesamtheit der für die Beschwerdeführe- rin in diesen Verfügungen enthaltenen Informationen abzustellen. Durchsu- chungsbefehl und Protokoll enthalten nur den unbestimmten Hinweis auf eine mögliche Verletzung der Gesetzgebung über Heilmittel. In der Eröff- nungsverfügung findet sich immerhin der Hinweis auf eine Anzeige der Ge- sundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (nachfolgend „Ge- sundheitsdirektion“) vom 1. April 2004 und den Inspektionsbericht des RHI vom 16. April 2004. Die Beschwerdegegnerin hat es in allen drei Verfügungen wie nota bene auch in ihren Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren unterlassen an- zugeben, aufgrund welcher Strafbestimmungen des Heilmittelgesetzes (HMG SR 812.21) sie das Strafverfahren führt. Diese Unterlassung ist inso- fern schwer nachvollziehbar, als die Beschwerdegegnerin beim Entscheid über die Eröffnung des Verwaltungsstrafverfahrens nicht in Eile war: Die entsprechende Verfügung datiert vom 27. Mai 2004. Sie hätte ohne weite- res im Sinne einer vorläufigen Festlegung eines Tatverdachts angeben können, welchen Bestimmungen von Art. 86 oder 87 HMG zufolge sie ein Strafverfahren eröffnet hatte. Der Hinweis auf die „Anzeige“ vom 1. April 2004 hilft ebenfalls nicht weiter, weil diese der Beschwerdeführerin nicht bekannt war, ihr am 10. Juni 2004 auch nicht zur Kenntnis gebracht wurde und daher für die Prüfung einer genügenden Begründung nicht berücksich- tigt werden kann. Indem die Beschwerdegegnerin in der Eröffnungsverfügung auf den um- fangreichen Bericht der RHI verweist, ergibt sich für den Beschuldigten und die Beschwerdeführerin, welche Vorwürfe in tatsächlicher Hinsicht im Raume stehen. So wird etwa unter Nr. 1 der beanstandeten Punkte gerade die Herstellung ohne entsprechende Bewilligung genannt und unter Nr. 27 das Anbieten, Herstellen und Verkaufen von Medikamenten, die nach aktu- ellen wissenschaftlichen Erkenntnissen eine Gesundheitsgefährdung mit sich bringen können (act. BK 1.5 S.6). Auch für Verfügungen im Verwal- tungsstrafverfahren muss zur Erfüllung der Begründungspflicht die Mög- lichkeit eines Verweises auf eine andere Begründung möglich sein (vgl.
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auch BGE 123 I 31). Durch den Verweis auf den der Beschwerdeführerin bekannten Inspektionsbericht und die darin enthaltenen detaillierten Aus- führungen war der Tatverdacht wenn auch nicht hinsichtlich der möglichen Strafbestimmungen, so doch in tatsächlicher Hinsicht, und damit insgesamt gerade noch genügend spezifiziert. Zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdegegnerin in der Be- schwerdeantwort weitere Ausführungen zum Tatverdacht macht. So wird wiederum ausdrücklich erwähnt, dass die Beschwerdeführerin nur über ei- ne Bewilligung zum Engros-Verkauf von Arzneimitteln verfügt habe, nicht jedoch für die Herstellung von Medikamenten ohne Zulassung und ohne Bewilligung sowie für den Verkauf en détail, was ihr gerade vorgeworfen werde. Zehn der insgesamt 27 Mängel seien überdies als kritisch beurteilt worden, was allein schon eine Bewilligungserteilung ausgeschlossen hätte (BK act. 3, S. 2, 5). Vor allem aber hat die Beschwerdegegnerin auch die besonderen Beschlagnahmegründe des Art. 46 Abs. 1 lit. a – c VStrR, zwar ohne Bezeichnung der jeweils konkreten Bestimmung, jedoch von ihrem Gehalt her und bezogen auf die entsprechende Kategorie der beschlag- nahmten Gegenstände ausreichend substantiiert (BK act. 3, S. 4 ff.). Für rasch auszustellende Verfügungen, wie Festnahme- und Hausdurchsu- chungsbefehle, die eines sofortigen Vollzuges bedürfen, muss wegen der häufig hohen zeitlichen Dringlichkeit (anders als in dem BGE 125 I 369 zu Grunde liegenden Fall) eine relativ knappe Begründung ausreichen, welche nachträglich durch die Behörde, etwa im Beschwerdeverfahren, noch er- gänzt werden kann. Die Begründung der angefochtenen Verfügungen ist damit insgesamt ge- nügend.
E. 5 Grundvoraussetzung für jedes Zwangsmittel bildet ein ausreichender Tat- verdacht. Aus dem Dossier ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht nur ausschliesslich den Engros-Handel betrieben, sondern mutmasslich selbst Medikamente hergestellt hat. Ob es sich bei den einzelnen Produk- ten letztlich um Medikamente im Sinne des HMG handelt, wird die Strafun- tersuchung erst noch klären müssen. Ähnlich verhält es sich mit dem Vor- wurf des Verkaufs en détail übers Internet. Aus dem Auszug der Internet- Site (BK act. 3.4) ergibt sich immerhin ein Tatverdacht für einen solchen Verkauf en détail. Der Bewilligung der Gesundheitsdirektion Bern vom 13. September 2001 ist zu entnehmen, dass explizit nur der Engros Handel („commerce de gros de médicaments en qualité de grossiste-répartiteur“) bewilligt wurde. Mithin besteht ein konkreter Tatverdacht mindestens für ei-
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ne vorsätzliche Widerhandlung im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. b HMG. Die Mängelliste im Inspektionsbericht wirft sodann die Frage auf, ob Sorgfalts- pflichten im Umgang mit Heilmitteln allenfalls vorsätzlich verletzt wurden (Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG). Ein ausreichender Tatverdacht ist daher ohne weiteres dargetan.
E. 6 Die Beschwerdeführerin macht geltend, A.______ habe anlässlich der Hausdurchsuchung ausdrücklich die Versiegelung verlangt und eine solche sei entgegen seiner Einsprache gegen die Durchsuchung einfach unter- blieben. Die Beschwerdegegnerin stellt dies ausdrücklich in Abrede. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin überzeugen diesbezüglich nicht. Al- le Indizien sprechen gegen ihre Version. Auf der Rückseite der Durchsu- chungsverfügung sind die Bestimmungen über die Durchsuchung von Pa- pieren klar und deutlich wiedergegeben. A.______ hat dieses Protokoll am
E. 10 Juni 2004, 08.45 Uhr, unterzeichnet. Es fehlt darin jeder Hinweis, wo- nach A.______ Versiegelung verlangt habe. Es ist unwahrscheinlich, dass eine solche Einsprache A.______ nicht entweder auf dem Durchsuchungs- befehl oder dann auf dem Protokoll der Beschlagnahme selbst vermerkt worden wäre. Dafür spricht, dass etwa auf dem Beschlagnahmeprotokoll handschriftlich der Protest A.______ dagegen vermerkt wird, dass die be- schlagnahmten Waren nicht in einen klimatisierten Transporter verladen wurden (BK act. 1.2, letzte Seite). Schliesslich erwähnt auch das am fol- genden Tag erstellte Protokoll über die Durchsuchung, welches vom Unter- suchungsleiter der Beschwerdegegnerin und von einem weiteren Mitarbei- ter unterzeichnet wurde, ausdrücklich, dass A.______ um 08.40 Uhr einge- troffen sei und nach Kenntnisgabe der Eröffnungsverfügung und des Durchsuchungsbefehls keine Einsprache gegen die Durchsuchung der Pa- piere erhoben habe. Das gleiche Protokoll hält auch fest, A.______ habe verlangt, im Protokoll der Durchsuchung sei zu vermerken, dass das Fahr- zeug der Polizei nicht klimatisiert und dies schädlich für die beschlagnahm- ten Waren sei (BK act. 3.5, 000209 – 000211). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass seitens der Beschwerdeführerin eine Versiege- lung bis und mit Abschluss der Hausdurchsuchung und Beschlagnahme nicht verlangt worden ist. Unter Hinweis auf BGE 114 Ib 357, 360, ist schliesslich festzuhalten, dass ein Siegelungsbegehren durch den Inhaber, der bei der Durchsuchung an- wesend ist, sofort zu verlangen ist. Erst nach geduldeter Durchsuchung und Beschlagnahme die Siegelung zu verlangen, widerspreche dem Zweck dieses Instituts. Ein Siegelungsbegehren kann jedenfalls klarerweise nicht nachträglich erst nach Tagen, etwa im Rahmen einer Beschwerdeschrift
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gestellt werden. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbe- gründet und ist abzuweisen. Die mit Verfügung des Präsidenten der Be- schwerdekammer vom 24. Juni 2004 angeordnete provisorische Versiege- lung fällt damit ohne weiteres dahin.
7. In ihrer Beschwerdeantwort beruft sich die Beschwerdegegnerin für die be- schlagnahmten Papiere und EDV Daten auf den Grund der Beweismittel- beschlagnahme, für die beschlagnahmten Arzneimittel und Wirkstoffe wird Sicherheitsbeschlagnahme geltend gemacht.
7.1. Gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR sind Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, mit Beschlag zu belegen. Dabei genügt die Möglichkeit, dass Gegenstände unmittelbar oder mittelbar für die Tat oder ihre Umstände Beweis erbringen können. Es genügt eine gewisse Wahr- scheinlichkeit, dass das Beweisobjekt unmittelbar oder mittelbar mit der strafbaren Handlung in Zusammenhang steht (HAUSER/SCHWERI, Schwei- zerisches Strafprozessrecht, 5. A., S. 313 N 2). Vorliegend geht es um den Tatverdacht der unbewilligten Herstellung von Medikamenten und des un- erlaubten Verkaufs von Medikamenten en détail. Beschlagnahmt wurden in geringerem Umfang Papiere (z.B. Bilanz und Buchhaltung), in grösserem Umfang (inkl. Spiegelung Harddisk) elektronische Daten aus dem Ge- schäftsbereich der Beschwerdeführerin. Solche Geschäftsunterlagen sind grundsätzlich und hier konkret geeignet, als Beweismittel hinsichtlich des obgenannten Tatverdachts zu dienen. Insbesondere können sie Auskunft über Herstellung sowie Art und Umfang der Verkaufstätigkeit geben. Eine weitere Konkretisierung der Beweismitteleignung ist in diesem Verfahrens- stadium nicht erforderlich. Die Beschlagnahme bietet auch unter dem Ge- sichtspunkt der Verhältnismässigkeit keine Probleme. Sollte die Beschwer- deführerin konkreten Bedarf bezüglich einzelner Papiere oder elektronisch gespeicherter Daten haben, kann sie sich an die Beschwerdegegnerin wenden, um entsprechende Kopien herstellen zu lassen.
7.2. Gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR sind Gegenstände und andere Vermö- genswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, mit Beschlag zu belegen. Im Vordergrund steht hier die Beschlagnahme zum Zwecke einer allfälligen definitiven Sicherungseinziehung nach Art. 58 StGB. Danach sind Gegenstände einzuziehen, die zur Begehung einer strafbaren Hand- lung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Si- cherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung ge- fährden. Die Beschlagnahme als bloss provisorische prozessuale Mass-
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nahme präjudiziert den materiellen Einziehungsentscheid nicht. Insofern muss es für die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zur Sicherung einer allfälligen Sicherungseinziehung genügen, wenn Gegenstände mit einiger Wahrscheinlichkeit die Sicherheit von Menschen beeinträchtigen können. Vorliegend wurden Waren beschlagnahmt, die die Beschwerdegegnerin mindestens zum erheblichen Teil als Heilmittel einstuft. Die Beschwerde- führerin vertritt die Auffassung, es handle sich demgegenüber um Nah- rungsmittel bzw. Nahrungsergänzungsstoffe, und schliesst daraus sinnge- mäss auf deren Unbedenklichkeit hinsichtlich der Sicherheit von Menschen. Die Beschwerdegegnerin nimmt durch ihren Dr. C.______ zu einer Reihe von Stoffen bzw. bereits fertig gestellten Produkten Stellung. Er weist dar- auf hin, dass diese als Arzneimittel-Wirkstoffe gemäss Stoffliste gelten bzw. als pharmakologisch aktive Substanzen zu qualifizieren seien (BK act. 3.6, 000273 – 000279). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kön- nen Erkenntnisse aus der laufenden Untersuchung im Beschwerdeverfah- ren solange berücksichtigt werden, als sie noch im Schriftenwechsel einge- bracht werden können (was hier der Fall war). Nachdem die Beschwerde- führerin mutmasslich über keine gültige Bewilligung für Herstellung und Vertrieb en détail verfügt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass aus den beschlagnahmten Waren bei Freigabe Heilmittel hergestellt würden, welche den Anforderungen der Heilmittelgesetzgebung auch unter dem Aspekt der Sicherheit der Konsumenten nicht genügen, von denen mithin eine Gefährdung ausgehen könnte. Insofern ist die Beschlagnahme ge- rechtfertigt. Unter Hinweis auf das Verhältnismässigkeitsprinzips sollte die Beschwerdegegnerin allerdings mit einer Feintriage nicht bis zum Ab- schluss des Strafverfahrens zuwarten, um allfällige Produkte auszuschei- den, die sich unter Sicherheitsaspekten als unbedenklich erweisen. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkte abzuweisen.
8. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.32]). Gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR bestimmt sich die Kostenpflicht im Be- schwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer nach Art. 245 BStP und Art. 156 OG. Danach werden die Gerichtskosten in der Regel der vor Bun- desgericht unterliegenden Partei auferlegt (Art. 156 Abs. 1 OG). Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten mangels anderer Bestimmung zu gleichen Teilen unter Solidarhaft zu tragen (Art. 156 Abs. 7 OG). Die teilweise erst im Beschwerdeverfahren vervollständig- te Begründung führt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht
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zu ihrer Befreiung von den Verfahrenskosten. Die Sachlage ist hier eine andere als die im von den Beschwerdeführern angeführten BGE 122 II 274, 285 ff. E. 6. Die Kosten werden daher den unterliegenden Beschwerdefüh- rern – das Nichteintreten auf die Beschwerde A.______ ist dem Unterliegen gleichzusetzen – unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Der Entscheid über die Entschädigung für die anwaltlichen Bemühungen folgt den amtli- chen Kosten. Entsprechend haben die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung für ihre anwaltliche Vertretung. Die Beschwerde- gegnerin ihrerseits kann keine Entschädigung beanspruchen, da es sich bei ihr um eine mit der Erfüllung von Aufgaben des öffentlichen Rechts betrauten Organisation handelt (Art. 159 Abs. 2 OG, in fine; vgl. BGE 128 V 263, 271 E. 7, BGE 118 V 158, 169 f. E. 7).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und den Beschwerdefüh- rern unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.— und bei solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 12. Oktober 2004 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Hochstrasser, Vorsitz, Bundesstrafrichter Keller und Ponti, Gerichtsschreiberin Contu Parteien
1. A.______
2. B.______
Beschwerdeführer
vertreten durch Fürsprecher Georg Friedli
gegen
Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut
Beschwerdegegnerin Gegenstand
Beschwerde gegen Hausdurchsuchung, Durchsu- chung von Papieren und Beschlagnahme (Art. 46, 48 und 50 VStrR)
B und e ss tr a f g er i c ht T r ib una l pé na l f édé ra l T r ib una l e p e na l e f e de r a l e T r ib una l pe na l f ede ra l Geschäftsnummer: BK_B 071/ 04
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Sachverhalt: A. Die B.______ (nachfolgend „B.______“), mit Domizil in Z.______, deren Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer A.______ (nachfolgend „A.______“) ist, befasst sich mit der Herstellung und dem Engros-Handel von Medikamenten bzw. Nahrungsmittelzusätzen. B.______ erhielt von der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern am 13. September 2001 eine bis 31. August 2005 gültige Verteiler-Grosshandelsbewilligung für Medikamente für den damaligen Standort Y.______.
Das Regionale Heilmittelinspektorat der Nordwestschweiz (nachfolgend – „RHI“) führte am 15. und 16. April 2004 eine Inspektion bei der B.______ in Z.______ durch. Dabei wurden zahlreiche Abweichungen von den Interna- tionalen Regeln der Guten Herstellungspraxis (Good Manufacturing Practi- ce, GMP, Anhang 1 zur Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Bewil- ligungen im Arzneimittelbereich [AMBV, SR 812.212.1]) sowie den Interna- tionalen Regeln der Guten Vertriebspraxis (Good Distribution Practice, GDP, Anhang 2 zur AMBV) festgestellt. U. a. wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Produktion nicht erfüllt seien und selbst für eine beschränkte Produktionsbewilligung die B.______ umfangreiche Vorkehren zu treffen hätte. Der B.______ wurde eine Frist von vier Wochen einge- räumt, um die Massnahmen aufzulisten, welche es erlauben sollten, die festgestellten Mängel zu korrigieren. Das Bewilligungsersuchen würde spä- ter an Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut (nachfolgend Swiss- medic) weitergeleitet (BK act. 1.6). Am 14. Mai 2004 unterbreitete die B.______ dem RHI einen Massnahmenkatalog (BK act. 1.7). Das RHI bes- tätigte am 2. Juni 2004 den Eingang desselben und ersuchte um Geduld für dessen Bearbeitung (BK act. 1.8).
B. Das RHI hatte sich zuvor am 25. März 2004 allerdings bereits an Swissme- dic gewandt und auf deren Wunsch u. a. Informationen über die Herstellak- tivitäten der B.______ übermittelt (BK act. 3.1, 000001-000025). Das RHI wies ferner in einem Schreiben an Swissmedic vom 1. April 2004 darauf hin, dass die B.______ als Herstellerin ohne Herstellungsbewilligung auf ih- rer Homepage den Direktverkauf von Arzneimitteln anbiete (BK act. 3.1, 000027 – 000029). Gestützt darauf sowie auf den oben erwähnten Inspek- tionsbericht eröffnete Swissmedic am 27. Mai 2004 ein Verwaltungsstraf- verfahren gegen A.______ und Unbekannt wegen Verdachts auf Wider- handlung gegen die Heilmittelgesetzgebung (BK act. 1.9 bzw. 3.2.). Gestützt auf einen Hausdurchsuchungsbefehl des Direktors von Swissme- dic vom 10. Juni 2004 (BK act. 1.1 bzw. BK act. 3.5 000123) führten Orga-
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ne von Swissmedic unter Hilfestellung der Kantonspolizei Bern am gleichen Tag bei der B.______ eine Hausdurchsuchung durch. A.______ als Ge- schäftsführer war zeitweise anwesend und liess sich während seiner Ab- wesenheit vertreten. Im Rahmen dieser Hausdurchsuchung wurden Akten durchsucht und eine elektronische Spiegelung der Informatikmittel vorge- nommen. Verschiedene Produkte der B.______ bzw. Basisprodukte, Ak- tenstücke, Disketten und die auf einer Harddisk (durch Spiegelung) gespei- cherten Daten wurden mit Beschlagnahmeverfügung vom gleichen Tag be- schlagnahmt (BK act. 1.2 bzw. BK act. 3.5 000125 – 000135).
C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters reichten die B.______ und A.______ am 14. Juni 2004 beim Bundesstrafgericht Beschwerde ein und beantragen die Versiegelung der beschlagnahmten Dokumente, Gegenstände und In- formationen sowie die Aufhebung der Hausdurchsuchung, der Durchsu- chung von Papieren und der Beschlagnahme. Eventualiter verlangen sie die Begründung der Beschlagnahmeverfügung, die Gewährung der Akten- einsicht und nachträgliche Frist zur Beschwerdeergänzung (BK act. 1). Ein Gesuch um aufschiebende Wirkung hiess der Präsident der Beschwer- dekammer am 24. Juni 2004 insofern teilweise gut, als er die provisorische Versiegelung der beschlagnahmten Papiere und Datenträger bis zum Ent- scheid über die hängige Beschwerde anordnete (BK_P 078/04, BK act. 8). Eine dagegen erhobene Beschwerde von Swissmedic wies das Bundesge- richt am 7. September 2004 ab (BK act. 27). Swissmedic beantragt mit Eingabe vom 21. Juni 2004 die kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde. Der Direktor von Swissmedic sah von der ge- setzlichen Möglichkeit der Berichtigung der Zwangsmassnahme und Amts- handlung ab (BK act. 3). Die B.______ und A.______ nahmen mit Be- schwerdereplik vom 5. Juli 2004 und (wegen der erst nachträglichen Zu- stellung der Akten von Swissmedic) mit Eingabe vom 9. Juli 2004 Stellung und beantragen die Aufhebung der vorgenommenen Zwangsmassnahmen, unter Kostenfolge (BK act. 15, 20). Swissmedic seinerseits hält mit Beschwerdeduplik vom 27. Juli 2004 an seinem Antrag fest (BK act. 24).
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Wie zuvor die Anklagekammer des Bundesgerichts prüft die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts die Zulässigkeit der bei ihr eingereichten Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 122 IV 188, 190 E. 1; 121 II 72, 74 E. 1a).
Gegen Zwangsmassnahmen und damit zusammenhängende Amtshand- lungen und Säumnis u. a. des Direktors der beteiligten Verwaltung (hier des Direktors der Beschwerdegegnerin) kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974, VStrR [SR 313.0]; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das Bun- desstrafgericht vom 4. Oktober 2002, Strafgerichtsgesetz, SGG [SR 173.71]). Beschlagnahme, Hausdurchsuchung und Durchsuchung von Pa- pieren gelten als Zwangsmassnahmen im Sinne dieser Bestimmungen (Art. 45 ff. VStrR). Die Beschwerde vom 14. Juni 2004 ist innert der dreitätigen Beschwerdefrist des Art. 28 Abs. 3 VStrR eingereicht worden. Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung derselben hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Formulierung stimmt in ih- rem Gehalt mit dem Grundsatz überein, welchen das Bundesgericht und das Bundesstrafgericht im Bereich des BStP entwickelt haben (BGE 130 II 162; Bundesstrafgericht 27. Mai 2004, BK_ 023/04 E. 3.1., 3.2.). Danach ist nur die von einer Massnahme direkt betroffene Person berechtigt, Be- schwerde einzureichen. Die Beschwerdeführerin B.______ ist sowohl von der Hausdurchsuchung als auch von der Durchsuchung ihrer Geschäftsun- terlagen und der Beschlagnahme ihr gehörender Unterlagen und Gegens- tände direkt betroffen und deshalb zur Beschwerde legitimiert. Auf den Be- schwerdeführer A.______ persönlich trifft dies demgegenüber nicht zu. Er ist zwar Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren, jedoch richten sich die angefochtenen Zwangsmassnahmen nicht gegen ihn persönlich bzw. betreffen nicht Gegenstände, deren Inhaber er selbst ist (in diesem Sinne auch BK_B 064/04a vom 31. Juli 2004). Auf seine Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin ficht grundsätzlich alle drei Zwangsmittel an, näm- lich die Hausdurchsuchung, die Durchsuchung der Papiere sowie die Be- schlagnahme an. Je nach Beschwerdegegenstand beantwortet sich die Eintretensfrage unterschiedlich.
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2.1 Ohne weiteres einzutreten ist auf die Beschwerde gegen die Beschlag- nahme, da die Beschwerdeführerin von der Zwangsmassnahme direkt be- rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat.
2.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, eine Versiegelung sei zu Unrecht unterblieben, verhält es sich gleich. Gerügt wird mit der Beschwer- de nämlich nicht die Versiegelung, was nicht möglich wäre (HAURI, Verwal- tungsstrafrecht, S. 126), sondern deren Unterlassung, mithin eine Säumnis. Ein konkretes Interesse an einer nachträglichen Versiegelung besteht für die Beschwerdeführerin insofern, als bei allfälliger späterer Verweigerung der Entsiegelung die fraglichen Datenträger freigegeben werden müssten. Auch insofern ist auf die Beschwerde einzutreten (siehe auch BGE 114 Ib 357, 359 E. 4).
2.3 Anders verhält es sich hingegen mit der Beschwerde gegen die Haus- durchsuchung. Diese ist längst durchgeführt und abgeschlossen. Soweit die Beschwerdeführerin die „Aufhebung“ der Hausdurchsuchung verlangt, ist deshalb schon mangels eines anfechtbaren Gegenstandes auf die Be- schwerde nicht einzutreten (HAURI, a.a.O., S.82 f). Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Überprüfung der gerügten Rechtsverletzung man- gels aktuellen praktischen Interesses im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 118 IV 67, 69) sind hier ebenfalls nicht erfüllt. Zwar ist die rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich, indessen fehlt es hier an der grundsätzlichen Bedeutung und am entspre- chenden hinreichenden öffentlichen Interesse. Insofern ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten.
3. Die Beschwerdegegnerin macht in der Beschwerdeduplik eine einge- schränkte Kognition der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts im Verfahren geltend (BK act. 24). Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren finden die Bestimmungen des VStrR und des SGG Anwendung. Unter dem Marginale „Gemeinsame Bestimmungen“ hält Art. 28 Abs. 2 VStrR fest, dass mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden könne, vorbehalten bleibe Art. 27 Abs. 3 VStrR. Letztere Bestimmung schränkt die Kognition auf Verletzung von Bundesrecht und Ermessensmissbrauch und – überschreitung ein. Sie bezieht sich allerdings auf Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide des Direktors der Verwaltung. Die Beschwerdekammer entscheidet nämlich in solchen Fällen als zweite Rechtsmittelinstanz (siehe dazu auch BGE 119 Ib
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12, 14; nicht anders Entscheid der Anklagekammer des Bundesgerichts 8G.67/2003 vom 20. August 2003). Für die Kognition der Beschwerde- kammer ist deshalb im vorliegenden Fall Art. 28 Abs. 2 VStrR massgeblich. Danach entscheidet die Beschwerdekammer mit freier Kognition.
4. Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht die Verletzung des recht- lichen Gehörs: Aus den ihr anlässlich der Hausdurchsuchung übergebenen Verfügungen ergebe sich nicht, welche Verletzung des Heilmittelgesetzes (HMG) ihr überhaupt vorgeworfen werde. Ferner sei sie vom Verwaltungs- strafverfahren erst bei der Hausdurchsuchung in Kenntnis gesetzt worden. Schliesslich macht sie geltend, sie habe keine Akteneinsicht erhalten. Hinsichtlich der Akteneinsicht verhält es sich so, dass gemäss Art. 36 VStrR die Artikel 26 – 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) sinngemäss gelten. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verlet- zung dieses Rechts im Verwaltungsstrafverfahren selbst rügt, gilt, dass beim Einsatz von Zwangsmitteln, die ihrer Natur nach notwendigerweise überraschend erfolgen müssen, um Aussicht auf Erfolg zu haben, Akten- einsicht überhaupt erst nach Durchführung der Zwangsmassnahme erfol- gen kann, was sich ohne weiteres auch auf Art. 27 Abs. 1 lit. c VwVG ab- stützen lässt. Nachdem unmittelbar auf die Zwangsmassnahmen die Be- schwerde erfolgte, gelten für die Akteneinsicht im Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des VStrR über das Beschwerdeverfahren. Darin findet sich einzig in Art. 25 Abs. 3 VStrR eine gesonderte Bestimmung über die Ak- teneinsicht. Nachdem der Beschwerdeführerin schliesslich die Akten am 6. Juli 2004 durch die Beschwerdekammer eröffnet werden konnten (BK act.
17) und die Beschwerdeführerin Gelegenheit hatte, in Kenntnis derselben eine Ergänzung ihrer Beschwerdereplik abzugeben, ist die Akteneinsicht im Verfahren der Beschwerdekammer ausreichend gewährt worden. Die Beschwerdeführerin macht vor allem geltend, die angefochtenen Ver- fügungen enthielten keine ausreichende Begründung. Im VStrR findet sich keine allgemeine Regelung der Begründungspflicht von Verfügungen (sie- he aber immerhin zum Strafbescheid Art. 64 f. VStrR). Auch fehlt es an ei- nem Verweis auf die entsprechenden Bestimmungen des VwVG (ver- gleichbar demjenigen von Art. 36 VStrR zur Akteneinsicht). Für das Verwal- tungsstrafverfahren sind deshalb die Anforderungen an die Begründungs- pflicht mit Blick auf die von der Rechtssprechung entwickelten Grundsätze (zum verfassungs- und konventionsgestützten Anspruch) unter Berücksich- tigung der Umstände des Einzelfalls sowie der Interessen der Betroffenen festzulegen (so in BGE 112 I 107, 110 E. 2 b). Aus dem Grundsatz des
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rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Ent- scheide zu begründen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persön- lichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vor- bringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tat- sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung be- rücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung eines Entscheides muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht an- fechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmit- telinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen kön- nen. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232, 236 E. 3.2, mit Hinweis auf weitere). Das Bundesgericht hat sich im Zusammenhang mit einem Verwaltungsstrafver- fahren (wegen Steuervergehen) in BGE 119 I 12 mit der Frage des Um- fangs des Anspruchs des Beschuldigten auf Bekanntgabe der Anschuldi- gungen auseinandergesetzt. Es erwog, dass der Beschuldigte grundsätz- lich nicht während des ganzen Untersuchungsverfahrens über den Ge- genstand der Untersuchung im Ungewissen gelassen werden dürfe. Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten und die Gesetzesbestimmun- gen, auf die sich die Beschuldigungen vorläufig stützten, seien bekannt zu geben. Zu Beginn des Verfahrens genüge es jedoch, wenn dem Beschul- digten die Einleitung einer Untersuchung und deren Gegenstand bekannt gegeben werde; auch im weiteren Verlauf sei eine kurze Orientierung über die vorgeworfene Tat hinreichend; eine umfassende Unterrichtung des Be- schuldigten über die Art und den Grund der Beschuldigung, über die tat- sächlichen und rechtlichen Gründe, auf welche sich der Vorwurf beziehe, müsse erst nach Abschluss der Untersuchung erfolgen (BGE 119 I 12, 18 f. E. 5). Dem Begründungsgebot kann auch mittels eines Verweises auf eine ande- re Begründung (konkret den Antrag des Bezirksanwalts auf Abweisung ei- nes Haftantrags) Genüge getan werden, wobei allerdings ein blosser Hin- weis auf die Akten in keinem Fall als Begründung genüge und Art. 4 alt BV verletze (z. B. in BGE 123 I 31, 34 E. 2c). Schliesslich hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit einem (Ausliefe- rungs-) Haftentscheid trotz eines Begründungsverzichts des Ausländers zwar eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bejaht, diese jedoch nicht als qualifizierten Verfahrensfehler eingestuft (der zur Entlas- sung aus der Haft geführt hätte). Der Haftrichter hatte die fehlende Begrün- dung in seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht nachgeliefert (BGE
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125 I 369, 372 ff.). Das Bundesgericht liess allerdings ausdrücklich offen, ob damit die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz als geheilt gelten könne (BGE 125 I 369, 374). Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes: Der Beschwerdeführerin wurden im Verlaufe der Haus- durchsuchung der Durchsuchungsbefehl, die Verfügung betreffend Eröff- nung eines Verwaltungsstrafverfahrens sowie das Protokoll über die Be- schlagnahme zur Kenntnis gebracht. Bei der Prüfung der Frage einer ge- nügenden Begründung ist auf die Gesamtheit der für die Beschwerdeführe- rin in diesen Verfügungen enthaltenen Informationen abzustellen. Durchsu- chungsbefehl und Protokoll enthalten nur den unbestimmten Hinweis auf eine mögliche Verletzung der Gesetzgebung über Heilmittel. In der Eröff- nungsverfügung findet sich immerhin der Hinweis auf eine Anzeige der Ge- sundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (nachfolgend „Ge- sundheitsdirektion“) vom 1. April 2004 und den Inspektionsbericht des RHI vom 16. April 2004. Die Beschwerdegegnerin hat es in allen drei Verfügungen wie nota bene auch in ihren Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren unterlassen an- zugeben, aufgrund welcher Strafbestimmungen des Heilmittelgesetzes (HMG SR 812.21) sie das Strafverfahren führt. Diese Unterlassung ist inso- fern schwer nachvollziehbar, als die Beschwerdegegnerin beim Entscheid über die Eröffnung des Verwaltungsstrafverfahrens nicht in Eile war: Die entsprechende Verfügung datiert vom 27. Mai 2004. Sie hätte ohne weite- res im Sinne einer vorläufigen Festlegung eines Tatverdachts angeben können, welchen Bestimmungen von Art. 86 oder 87 HMG zufolge sie ein Strafverfahren eröffnet hatte. Der Hinweis auf die „Anzeige“ vom 1. April 2004 hilft ebenfalls nicht weiter, weil diese der Beschwerdeführerin nicht bekannt war, ihr am 10. Juni 2004 auch nicht zur Kenntnis gebracht wurde und daher für die Prüfung einer genügenden Begründung nicht berücksich- tigt werden kann. Indem die Beschwerdegegnerin in der Eröffnungsverfügung auf den um- fangreichen Bericht der RHI verweist, ergibt sich für den Beschuldigten und die Beschwerdeführerin, welche Vorwürfe in tatsächlicher Hinsicht im Raume stehen. So wird etwa unter Nr. 1 der beanstandeten Punkte gerade die Herstellung ohne entsprechende Bewilligung genannt und unter Nr. 27 das Anbieten, Herstellen und Verkaufen von Medikamenten, die nach aktu- ellen wissenschaftlichen Erkenntnissen eine Gesundheitsgefährdung mit sich bringen können (act. BK 1.5 S.6). Auch für Verfügungen im Verwal- tungsstrafverfahren muss zur Erfüllung der Begründungspflicht die Mög- lichkeit eines Verweises auf eine andere Begründung möglich sein (vgl.
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auch BGE 123 I 31). Durch den Verweis auf den der Beschwerdeführerin bekannten Inspektionsbericht und die darin enthaltenen detaillierten Aus- führungen war der Tatverdacht wenn auch nicht hinsichtlich der möglichen Strafbestimmungen, so doch in tatsächlicher Hinsicht, und damit insgesamt gerade noch genügend spezifiziert. Zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdegegnerin in der Be- schwerdeantwort weitere Ausführungen zum Tatverdacht macht. So wird wiederum ausdrücklich erwähnt, dass die Beschwerdeführerin nur über ei- ne Bewilligung zum Engros-Verkauf von Arzneimitteln verfügt habe, nicht jedoch für die Herstellung von Medikamenten ohne Zulassung und ohne Bewilligung sowie für den Verkauf en détail, was ihr gerade vorgeworfen werde. Zehn der insgesamt 27 Mängel seien überdies als kritisch beurteilt worden, was allein schon eine Bewilligungserteilung ausgeschlossen hätte (BK act. 3, S. 2, 5). Vor allem aber hat die Beschwerdegegnerin auch die besonderen Beschlagnahmegründe des Art. 46 Abs. 1 lit. a – c VStrR, zwar ohne Bezeichnung der jeweils konkreten Bestimmung, jedoch von ihrem Gehalt her und bezogen auf die entsprechende Kategorie der beschlag- nahmten Gegenstände ausreichend substantiiert (BK act. 3, S. 4 ff.). Für rasch auszustellende Verfügungen, wie Festnahme- und Hausdurchsu- chungsbefehle, die eines sofortigen Vollzuges bedürfen, muss wegen der häufig hohen zeitlichen Dringlichkeit (anders als in dem BGE 125 I 369 zu Grunde liegenden Fall) eine relativ knappe Begründung ausreichen, welche nachträglich durch die Behörde, etwa im Beschwerdeverfahren, noch er- gänzt werden kann. Die Begründung der angefochtenen Verfügungen ist damit insgesamt ge- nügend.
5. Grundvoraussetzung für jedes Zwangsmittel bildet ein ausreichender Tat- verdacht. Aus dem Dossier ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht nur ausschliesslich den Engros-Handel betrieben, sondern mutmasslich selbst Medikamente hergestellt hat. Ob es sich bei den einzelnen Produk- ten letztlich um Medikamente im Sinne des HMG handelt, wird die Strafun- tersuchung erst noch klären müssen. Ähnlich verhält es sich mit dem Vor- wurf des Verkaufs en détail übers Internet. Aus dem Auszug der Internet- Site (BK act. 3.4) ergibt sich immerhin ein Tatverdacht für einen solchen Verkauf en détail. Der Bewilligung der Gesundheitsdirektion Bern vom 13. September 2001 ist zu entnehmen, dass explizit nur der Engros Handel („commerce de gros de médicaments en qualité de grossiste-répartiteur“) bewilligt wurde. Mithin besteht ein konkreter Tatverdacht mindestens für ei-
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ne vorsätzliche Widerhandlung im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. b HMG. Die Mängelliste im Inspektionsbericht wirft sodann die Frage auf, ob Sorgfalts- pflichten im Umgang mit Heilmitteln allenfalls vorsätzlich verletzt wurden (Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG). Ein ausreichender Tatverdacht ist daher ohne weiteres dargetan.
6. Die Beschwerdeführerin macht geltend, A.______ habe anlässlich der Hausdurchsuchung ausdrücklich die Versiegelung verlangt und eine solche sei entgegen seiner Einsprache gegen die Durchsuchung einfach unter- blieben. Die Beschwerdegegnerin stellt dies ausdrücklich in Abrede. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin überzeugen diesbezüglich nicht. Al- le Indizien sprechen gegen ihre Version. Auf der Rückseite der Durchsu- chungsverfügung sind die Bestimmungen über die Durchsuchung von Pa- pieren klar und deutlich wiedergegeben. A.______ hat dieses Protokoll am
10. Juni 2004, 08.45 Uhr, unterzeichnet. Es fehlt darin jeder Hinweis, wo- nach A.______ Versiegelung verlangt habe. Es ist unwahrscheinlich, dass eine solche Einsprache A.______ nicht entweder auf dem Durchsuchungs- befehl oder dann auf dem Protokoll der Beschlagnahme selbst vermerkt worden wäre. Dafür spricht, dass etwa auf dem Beschlagnahmeprotokoll handschriftlich der Protest A.______ dagegen vermerkt wird, dass die be- schlagnahmten Waren nicht in einen klimatisierten Transporter verladen wurden (BK act. 1.2, letzte Seite). Schliesslich erwähnt auch das am fol- genden Tag erstellte Protokoll über die Durchsuchung, welches vom Unter- suchungsleiter der Beschwerdegegnerin und von einem weiteren Mitarbei- ter unterzeichnet wurde, ausdrücklich, dass A.______ um 08.40 Uhr einge- troffen sei und nach Kenntnisgabe der Eröffnungsverfügung und des Durchsuchungsbefehls keine Einsprache gegen die Durchsuchung der Pa- piere erhoben habe. Das gleiche Protokoll hält auch fest, A.______ habe verlangt, im Protokoll der Durchsuchung sei zu vermerken, dass das Fahr- zeug der Polizei nicht klimatisiert und dies schädlich für die beschlagnahm- ten Waren sei (BK act. 3.5, 000209 – 000211). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass seitens der Beschwerdeführerin eine Versiege- lung bis und mit Abschluss der Hausdurchsuchung und Beschlagnahme nicht verlangt worden ist. Unter Hinweis auf BGE 114 Ib 357, 360, ist schliesslich festzuhalten, dass ein Siegelungsbegehren durch den Inhaber, der bei der Durchsuchung an- wesend ist, sofort zu verlangen ist. Erst nach geduldeter Durchsuchung und Beschlagnahme die Siegelung zu verlangen, widerspreche dem Zweck dieses Instituts. Ein Siegelungsbegehren kann jedenfalls klarerweise nicht nachträglich erst nach Tagen, etwa im Rahmen einer Beschwerdeschrift
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gestellt werden. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbe- gründet und ist abzuweisen. Die mit Verfügung des Präsidenten der Be- schwerdekammer vom 24. Juni 2004 angeordnete provisorische Versiege- lung fällt damit ohne weiteres dahin.
7. In ihrer Beschwerdeantwort beruft sich die Beschwerdegegnerin für die be- schlagnahmten Papiere und EDV Daten auf den Grund der Beweismittel- beschlagnahme, für die beschlagnahmten Arzneimittel und Wirkstoffe wird Sicherheitsbeschlagnahme geltend gemacht.
7.1. Gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR sind Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, mit Beschlag zu belegen. Dabei genügt die Möglichkeit, dass Gegenstände unmittelbar oder mittelbar für die Tat oder ihre Umstände Beweis erbringen können. Es genügt eine gewisse Wahr- scheinlichkeit, dass das Beweisobjekt unmittelbar oder mittelbar mit der strafbaren Handlung in Zusammenhang steht (HAUSER/SCHWERI, Schwei- zerisches Strafprozessrecht, 5. A., S. 313 N 2). Vorliegend geht es um den Tatverdacht der unbewilligten Herstellung von Medikamenten und des un- erlaubten Verkaufs von Medikamenten en détail. Beschlagnahmt wurden in geringerem Umfang Papiere (z.B. Bilanz und Buchhaltung), in grösserem Umfang (inkl. Spiegelung Harddisk) elektronische Daten aus dem Ge- schäftsbereich der Beschwerdeführerin. Solche Geschäftsunterlagen sind grundsätzlich und hier konkret geeignet, als Beweismittel hinsichtlich des obgenannten Tatverdachts zu dienen. Insbesondere können sie Auskunft über Herstellung sowie Art und Umfang der Verkaufstätigkeit geben. Eine weitere Konkretisierung der Beweismitteleignung ist in diesem Verfahrens- stadium nicht erforderlich. Die Beschlagnahme bietet auch unter dem Ge- sichtspunkt der Verhältnismässigkeit keine Probleme. Sollte die Beschwer- deführerin konkreten Bedarf bezüglich einzelner Papiere oder elektronisch gespeicherter Daten haben, kann sie sich an die Beschwerdegegnerin wenden, um entsprechende Kopien herstellen zu lassen.
7.2. Gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR sind Gegenstände und andere Vermö- genswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, mit Beschlag zu belegen. Im Vordergrund steht hier die Beschlagnahme zum Zwecke einer allfälligen definitiven Sicherungseinziehung nach Art. 58 StGB. Danach sind Gegenstände einzuziehen, die zur Begehung einer strafbaren Hand- lung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Si- cherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung ge- fährden. Die Beschlagnahme als bloss provisorische prozessuale Mass-
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nahme präjudiziert den materiellen Einziehungsentscheid nicht. Insofern muss es für die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zur Sicherung einer allfälligen Sicherungseinziehung genügen, wenn Gegenstände mit einiger Wahrscheinlichkeit die Sicherheit von Menschen beeinträchtigen können. Vorliegend wurden Waren beschlagnahmt, die die Beschwerdegegnerin mindestens zum erheblichen Teil als Heilmittel einstuft. Die Beschwerde- führerin vertritt die Auffassung, es handle sich demgegenüber um Nah- rungsmittel bzw. Nahrungsergänzungsstoffe, und schliesst daraus sinnge- mäss auf deren Unbedenklichkeit hinsichtlich der Sicherheit von Menschen. Die Beschwerdegegnerin nimmt durch ihren Dr. C.______ zu einer Reihe von Stoffen bzw. bereits fertig gestellten Produkten Stellung. Er weist dar- auf hin, dass diese als Arzneimittel-Wirkstoffe gemäss Stoffliste gelten bzw. als pharmakologisch aktive Substanzen zu qualifizieren seien (BK act. 3.6, 000273 – 000279). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kön- nen Erkenntnisse aus der laufenden Untersuchung im Beschwerdeverfah- ren solange berücksichtigt werden, als sie noch im Schriftenwechsel einge- bracht werden können (was hier der Fall war). Nachdem die Beschwerde- führerin mutmasslich über keine gültige Bewilligung für Herstellung und Vertrieb en détail verfügt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass aus den beschlagnahmten Waren bei Freigabe Heilmittel hergestellt würden, welche den Anforderungen der Heilmittelgesetzgebung auch unter dem Aspekt der Sicherheit der Konsumenten nicht genügen, von denen mithin eine Gefährdung ausgehen könnte. Insofern ist die Beschlagnahme ge- rechtfertigt. Unter Hinweis auf das Verhältnismässigkeitsprinzips sollte die Beschwerdegegnerin allerdings mit einer Feintriage nicht bis zum Ab- schluss des Strafverfahrens zuwarten, um allfällige Produkte auszuschei- den, die sich unter Sicherheitsaspekten als unbedenklich erweisen. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkte abzuweisen.
8. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.32]). Gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR bestimmt sich die Kostenpflicht im Be- schwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer nach Art. 245 BStP und Art. 156 OG. Danach werden die Gerichtskosten in der Regel der vor Bun- desgericht unterliegenden Partei auferlegt (Art. 156 Abs. 1 OG). Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten mangels anderer Bestimmung zu gleichen Teilen unter Solidarhaft zu tragen (Art. 156 Abs. 7 OG). Die teilweise erst im Beschwerdeverfahren vervollständig- te Begründung führt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht
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zu ihrer Befreiung von den Verfahrenskosten. Die Sachlage ist hier eine andere als die im von den Beschwerdeführern angeführten BGE 122 II 274, 285 ff. E. 6. Die Kosten werden daher den unterliegenden Beschwerdefüh- rern – das Nichteintreten auf die Beschwerde A.______ ist dem Unterliegen gleichzusetzen – unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Der Entscheid über die Entschädigung für die anwaltlichen Bemühungen folgt den amtli- chen Kosten. Entsprechend haben die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung für ihre anwaltliche Vertretung. Die Beschwerde- gegnerin ihrerseits kann keine Entschädigung beanspruchen, da es sich bei ihr um eine mit der Erfüllung von Aufgaben des öffentlichen Rechts betrauten Organisation handelt (Art. 159 Abs. 2 OG, in fine; vgl. BGE 128 V 263, 271 E. 7, BGE 118 V 158, 169 f. E. 7).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und den Beschwerdefüh- rern unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.— und bei solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
Bellinzona, 14. Oktober 2004 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an - Fürsprecher Georg Friedli (dreifach) - Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.